2. 2.1. Die Beschwerdeführer bestreiten die Zuständigkeit des Regierungsrats zur Beurteilung dieser Streitsache. Dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 27 des Betreuungsgesetzes folgend, beziehe sich der Rechtsschutz nicht auf Streitigkeiten betreffend die Kostentragung zwischen nicht leiblichen Eltern (wie etwa Pflegeeltern) und der Gemeinde. Grundlage von § 27 Betreuungsgesetz sei die gesetzlich geregelte Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ZGB). Zu Eltern werde man durch Geburt des Kindes, Ehelichkeitsvermutung des mit der Mutter verheirateten Mannes, Anerkennung der Vaterschaft, Vaterschaftsurteil oder Adoption. Andere Möglichkeiten gebe es nicht.