2016 Übriges Verwaltungsrecht 317 50 Betreuungsgesetz; ausländisches Pflegekind - § 27 Abs. 2 des Betreuungsgesetzes (Elternbeiträge an stationäre Sonderschulen und Einrichtungen) ist auf Pflegeeltern nicht anwend- bar. - Keine Verfügungskompetenz bezüglich der Verpflichtung der Pflege- eltern, für den Unterhalt eines ausländischen Pflegekindes in der Schweiz aufzukommen; im Falle einer Fremdplatzierung als Kindes- schutzmassnahme ist der Kostenersatzanspruch des Gemeinwesens auf dem Weg der verwaltungsrechtlichen Klage geltend zu machen. Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 3. November 2016 in Sachen A. und B. gegen Stadt C. und Regierungsrat (WBE.2016.243). Aus den Erwägungen 1. Gemäss § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 2. Mai 2006 (Betreuungsgesetz; SAR 428.500) leisten die Eltern den stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und c für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 30.00 pro Kind und Nacht festgesetzte Pauschale, wobei der Regierungsrat diesen Eltern- beitrag auf Fr. 25.00 pro Übernachtung festsetzte (§ 54 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen vom 8. November 2006 [Betreuungsverord- nung; SAR 428.511]). Dabei haben alle Eltern von Kindern, Jugend- lichen und jungen Erwachsenen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht einen Beitrag an den Aufenthalt einer Einrichtung zu leisten (vgl. Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 28. September 2005, GR.05.256, S. 54 f.). Die Wohnsitz- gemeinden bevorschussen den Einrichtungen die Elternbeiträge und beziehen diese von den Eltern (§ 27 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 2 Betreuungsgesetz). 318 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 2. 2.1. Die Beschwerdeführer bestreiten die Zuständigkeit des Regie- rungsrats zur Beurteilung dieser Streitsache. Dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 27 des Betreuungsgesetzes folgend, beziehe sich der Rechtsschutz nicht auf Streitigkeiten betreffend die Kostentragung zwischen nicht leiblichen Eltern (wie etwa Pflegeeltern) und der Ge- meinde. Grundlage von § 27 Betreuungsgesetz sei die gesetzlich geregelte Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ZGB). Zu Eltern werde man durch Geburt des Kindes, Ehelichkeitsvermutung des mit der Mutter verheirateten Mannes, Anerkennung der Vaterschaft, Vaterschaftsurteil oder Adoption. Andere Möglichkeiten gebe es nicht. 2.2. Das BKS führte in seinem Entscheid aus, ihm komme keine Kompetenz zu, gestützt auf das Betreuungsgesetz gegenüber den Pflegeeltern Elternbeiträge zu verfügen, da D. weder der leibliche Sohn noch das Adoptivkind der Beschwerdeführer sei und diese so- mit nicht als Eltern im Sinne von § 27 Abs. 2 Betreuungssetz gälten. 2.3. Für die Vorinstanz sind Konstellationen denkbar, in denen "Nicht-Eltern" in Bezug auf die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern kraft einer rechtlichen Grundlage oder einer privatrechtlichen Verein- barung den leiblichen Eltern gleichgestellt sind. Das BKS sei daher von Gesetzes wegen nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, bei Streitigkeiten unter anderem über den Bestand von Beiträgen und Leistungspflichten im Sinne von § 27 Betreuungsgesetz materiell zu entscheiden. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zwar aus, dass aus dem Umstand, dass das Pflegeverhältnis während des Aufenthalts von D. im Internat X. noch bestand, kein Anspruch gegenüber den Pfle- geeltern auf Rückerstattung der bevorschussten Elternbeiträge im Sinne von § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz abgeleitet werden könne. Die Vorinstanz sieht aber in der von den Beschwerdeführenden am 30. Januar 2001 unterzeichneten Verpflichtungserklärung im Sinne von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung über die Aufnahme von Pflege- 2016 Übriges Verwaltungsrecht 319 kindern vom 19. Oktober 1977 (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR 211.222.338; alte Fassung) eine gültige Rechtsgrundlage für die Begründung der Leistungspflicht nach § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz und somit die Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des BKS und des Regierungsrats gemäss § 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz. Da die Beschwerdeführer gemäss der genannten Verpflichtung "für sämt- liche Kosten des Unterhalts" aufzukommen hätten, seien sie den leiblichen Eltern im Sinne von § 27 Abs. 2 Betreuungsgesetz gleich- gestellt. 2.4. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie der Regierungsrat in einem anderen Entscheid richtig ausführte, wird die Elternschaft im ZGB indirekt mit den Bestimmungen über die Ent- stehung des Kindsverhältnisses definiert (Art. 252 ZGB). Somit gel- ten als Vater und Mutter und damit im rechtlichen Sinn als Eltern eines Kindes diejenigen Personen, zu denen ein zivilrechtliches Kindsverhältnis besteht. Pflege-, Tages-, Gross- und Stiefeltern so- wie jegliche in der Alltagssprache genannten Eltern gelten hingegen in zivilrechtlicher Hinsicht nicht als Eltern. Eine andere Definition des Wortes "Eltern" lasse sich weder dem Betreuungsgesetz noch der Botschaft entnehmen. Der Gesetzeswortlaut selber erwähne lediglich "die Eltern" und es folge kein Hinweis darauf, dass der verwendete Begriff "Eltern" weit auszulegen sei, so dass auch "Nicht-Eltern" da- runter fallen würden. Der Gesetzeswortlaut umfasse damit lediglich das zivilrechtlich definierte Elternpaar, d.h. die leiblichen Eltern, so- fern keine Adoptiveltern bestehen (Regierungsratsbeschluss Nr. 2010-000400 vom 17. März 2010, Erw. 2.3). Diesen Ausfüh- rungen des Regierungsrats ist zu folgen. Die Beschwerdeführer wa- ren die Pflegeeltern von D.. Das Vorgehen der Vorinstanz, die Pflege- eltern gestützt auf eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung den zivilrechtlich definierten Eltern gleichzusetzen, ist nicht zulässig. Da die Beschwerdeführer nicht als Eltern im Sinne von § 27 Abs. 2 Be- treuungsgesetz zu qualifizieren sind, ist die Zuständigkeit des BKS und des Regierungsrats nach § 31 Abs. 1 Betreuungsgesetz nicht gegeben. 320 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Über allfällige Ansprüche der Gemeinde C. gegenüber den Ehe- gatten A. und B. gestützt auf die Verpflichtungserklärung ist auf dem Klageweg zu befinden. Die Gemeinde macht einen vertraglichen An- spruch geltend (vgl. § 60 lit. a VRPG). 2016 Verwaltungsrechtspflege 321 XIII. Verwaltungsrechtspflege 51 Verteilung der Parteikosten bei Gutheissung der Beschwerde (Praxisän- derung) Praxisänderung (AGVE 2009, S. 278 f.): Entgegen dem VRPG ist das Strassenverkehrsamt von Bundesrechts wegen Partei im verwaltungsge- richtlichen Verfahren (Art. 24 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 BGG). Deshalb sind das DVI und das Strassenverkehrsamt bei Gutheis- sung der Beschwerde durch das Verwaltungsgericht zu verpflichten, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entstandenen Parteikosten des Beschwerdeführers je zur Hälfte zu bezahlen (§ 33 Abs. 1 VRPG). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 11. Mai 2016, in Sachen M. gegen das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau und das Departement Volkswirtschaft und Inneres (WBE.2016.36). Aus den Erwägungen III. 1. 1.1.-1.2. (…) 1.3. 1.3.1. Gemäss § 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren auch die Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Die Behörden werden in die- ser Hinsicht nicht privilegiert, sondern den übrigen Parteien gleichgestellt (vgl. AGVE 2009, S. 278 f.), weshalb zu beurteilen ist, welchen Verfahrensbeteiligten Parteistellung zukommt. Zu dieser Frage ist in AGVE 2009, S. 278 f., festgehalten wor- den, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschwerde- führer gestützt auf § 13 Abs. 2 lit. a VRPG Parteistellung habe und