Dabei ist eine Trennung innerhalb der gleichen Einrichtung möglich, aber auch eine Verlegung von einer Strafanstalt in eine psychiatrische Einrichtung/Massnahmevollzugseinrichtung oder umgekehrt eine Verlegung von einer psychiatrischen Einrichtung/Massnahmevollzugseinrichtung in eine Strafanstalt. Vorausgesetzt ist aber immer, dass in der 2016 Straf- und Massnahmenvollzug 207