Die geschlossene Unterbringung kann dabei in einer psychiatrischen Einrichtung, einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt erfolgen. Vorausgesetzt ist aber stets, dass die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Damit ist auch eine Trennung des Täters von anderen Eingewiesenen nach Art. 90 Abs. 1 lit. a–c StGB grundsätzlich nur gesetzeskonform, wenn sie innerhalb des Kreises der für den Vollzug einer Massnahme vorgesehenen Einrichtungen (psychiatrische Einrichtung, Massnahmevollzugseinrichtung, Strafanstalt, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist) erfolgt.