2.2. Hinzu kommt, dass die Unterbringung im Bezirksgefängnis Baden auch grundsätzlich der gesetzlichen Regelung widerspricht. 2.2.1. Die stationäre Behandlung eines Täters, für den nach Art. 59 StGB eine stationäre Massnahme angeordnet wurde, erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Art. 59 Abs. 2 StGB). Grundsätzlich ist dann auch eine ununterbrochene Trennung von den anderen Eingewiesenen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. a–c StGB innerhalb der entsprechenden psychiatrischen Einrichtung oder Massnahmeneinrichtung durchzuführen. Gemäss Art.