Eine erste Zustellung der Kostenvorschussverfügung an die durch den Beschwerdeführer genannte Adresse scheiterte am 18. Mai 2016. Die Zustellung an die durch das Verwaltungsgericht ermittelte mögliche Alternativadresse scheiterte ebenfalls. Die Zustellung der zweiten Verfügung am 13. Juni 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer eine letzte Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, blieb ebenso erfolglos. Gibt ein Betroffener eine Zustelladresse bekannt, obschon er dort über keinen Briefkasten verfügt, kann die Zustellung nur durch persönliche Übergabe der Postsendung erfolgen.