Dies hat er jedoch unterlassen, obwohl er selber durch Einreichen einer Beschwerde ein Prozessrechtsverhältnis eingegangen ist, mit der Zustellung von Postsendungen rechnen musste und verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass ihm Postsendungen zugestellt werden können. Der Beschwerdeführer hat auch keine anderen Vorkehrungen getroffen, dass ihm Postsendungen zugestellt werden können (z.B. Angabe eines Postfaches oder Orientierung der Post, dass ihm an der genannten Adresse zumindest eingeschriebene Postsendungen persönlich übergeben werden können). Eine erste Zustellung der Kostenvorschussverfügung an die durch den Beschwerdeführer genannte Adresse scheiterte am 18. Mai 2016.