Um Postzustellungen wieder zu erhalten, hätte der Beschwerdeführer demnach zuerst einen Briefkasten mit seinem Namen installieren und danach die Adresssperre bei der Post aufheben lassen müssen. Dies hat er jedoch unterlassen, obwohl er selber durch Einreichen einer Beschwerde ein Prozessrechtsverhältnis eingegangen ist, mit der Zustellung von Postsendungen rechnen musste und verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass ihm Postsendungen zugestellt werden können.