Es wäre seine Pflicht gewesen, der Frage nachzugehen, weshalb ihm keine Postsendungen mehr zugestellt werden. Dabei hätte er, gleich wie das Verwaltungsgericht, von der Post die Auskunft erhalten, dass er über einen beschrifteten Briefkasten verfügen und seine Adresssperre wieder aufgehoben werden müsse. Um Postzustellungen wieder zu erhalten, hätte der Beschwerdeführer demnach zuerst einen Briefkasten mit seinem Namen installieren und danach die Adresssperre bei der Post aufheben lassen müssen.