Zeit ruht. Kann eine Zustellung durch die Post nicht vorgenommen werden, weil der Empfänger an der angegebenen Zustelladresse nicht betroffen werden kann oder über keinen Briefkasten bzw. kein Postfach verfügt, hat er die Konsequenzen der nichtdurchführbaren Zustellung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2010 [2C_666/2010]). Aufgrund der früher erfolgten polizeilichen Zustellung des Einspracheentscheids musste der Beschwerdeführer wissen, dass der Postweg für ihn verschlossen war. Es wäre seine Pflicht gewesen, der Frage nachzugehen, weshalb ihm keine Postsendungen mehr zugestellt werden.