Gleiches gilt, gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, wenn ein Adressat die Annahme verweigert, wobei die Postsendung in diesem Fall als am Tag der Annahmeverweigerung zugestellt gilt (sog. Zustellfiktion; vgl. dazu JULIA GSCHWEND/REMO BORNATICO, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 138 ZPO, N 17 ff.). Die Formulierung "nicht abgeholt worden ist" suggeriert, dass dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Postsendung abzuholen, wobei diese Abholmöglichkeit in der Praxis dadurch eingeräumt wird, dass die Post dem Empfänger eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach legt.