4. Das Bundesgericht hat in konstanter und seit Jahren geltender Rechtsprechung festgehalten, unter welchen Umständen eine Postsendung als zugestellt gilt, auch wenn ein Empfänger von deren Inhalt keine Kenntnis erlangt hat. Diese Praxis wurde durch den Gesetzgeber in die Schweizerische Zivilprozessordnung übernommen, ist aber analog auch im Verwaltungsverfahren anwendbar. Gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung eines Entscheids bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Gleiches gilt, gemäss Art.