Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer mangels entscheidwesentlicher neuer Umstände keinen Anspruch auf Wiedererwägung (siehe oben Erw. 2). Die rechtskräftig verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist damit im jetzigen Zeitpunkt in keiner Form in Frage zu stellen. 24 Zustelladresse; Zustellfiktion; Annahmeverweigerung Bleibt ein Betroffener untätig, obwohl er weiss, oder wissen müsste, dass an der bekanntgegebenen Zustelladresse eine Postsendung nur durch persönliche Übergabe erfolgen kann, ist er gleich zu behandeln, wie wenn er die Annahme der Postsendung verweigert hätte.