150 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Anzumerken ist einzig Folgendes: Auch wenn der Widerruf der Niederlassungsbewilligung eine bestehende Aufenthaltsberechtigung beendet, kann grundsätzlich jederzeit ein neues Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt werden. Die Bewilligung des entsprechenden Gesuchs begründet eine neue, von der widerrufenen Bewilligung unabhängige Anwesenheitsberechtigung. Dementspre- chend kann in Fällen wie dem Vorliegenden bei Eintreten von neuen und bisher unberücksichtigten Umständen auch ohne Wiedererwä- gung der ursprünglichen Verfügung neu über eine Aufenthaltsberech- tigung befunden werden. Nachdem eine neu beantragte Auf- enthaltsbewilligung jedoch nicht dazu dienen darf, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen, sind die Verwaltungs- behörden nur dann verpflichtet auf ein entsprechendes Gesuch einzu- treten, wenn sich die Umstände seither entscheidwesentlich verändert haben und ein Anspruch auf Wiedererwägung zu bejahen wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 1. Dezember 2015 [2C_424/2015], Erw. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Wie bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer mangels ent- scheidwesentlicher neuer Umstände keinen Anspruch auf Wiederer- wägung (siehe oben Erw. 2). Die rechtskräftig verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz ist damit im jetzigen Zeit- punkt in keiner Form in Frage zu stellen. 24 Zustelladresse; Zustellfiktion; Annahmeverweigerung Bleibt ein Betroffener untätig, obwohl er weiss, oder wissen müsste, dass an der bekanntgegebenen Zustelladresse eine Postsendung nur durch per- sönliche Übergabe erfolgen kann, ist er gleich zu behandeln, wie wenn er die Annahme der Postsendung verweigert hätte. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 30. Juni 2016, in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2016.206). 2016 Migrationsrecht 151 Aus den Erwägungen 4. Das Bundesgericht hat in konstanter und seit Jahren geltender Rechtsprechung festgehalten, unter welchen Umständen eine Post- sendung als zugestellt gilt, auch wenn ein Empfänger von deren In- halt keine Kenntnis erlangt hat. Diese Praxis wurde durch den Gesetzgeber in die Schweizerische Zivilprozessordnung übernom- men, ist aber analog auch im Verwaltungsverfahren anwendbar. Ge- mäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO gilt die Zustellung eines Entscheids bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch er- folgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste. Glei- ches gilt, gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO, wenn ein Adressat die Annahme verweigert, wobei die Postsendung in diesem Fall als am Tag der Annahmeverweigerung zugestellt gilt (sog. Zustellfik- tion; vgl. dazu JULIA GSCHWEND/REMO BORNATICO, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2013, Art. 138 ZPO, N 17 ff.). Die Formulierung "nicht abgeholt worden ist" suggeriert, dass dem Empfänger die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Postsendung ab- zuholen, wobei diese Abholmöglichkeit in der Praxis dadurch einge- räumt wird, dass die Post dem Empfänger eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach legt. Die Annahmever- weigerung setzt in der Regel voraus, dass der Empfänger zwar ange- troffen wird, sich jedoch weigert, die Postsendung entgegen zu neh- men. Ziel der Zustellfiktion ist es unter anderem, Verfahrensverzöge- rungen durch Parteien, die Postsendungen nicht entgegennehmen, zu verhindern. Damit Behörden und Gerichte postalische Zustellungen vorneh- men können, haben die Parteien eine Zustelladresse zu bezeichnen und sicherzustellen, dass die Postzustellung an der genannten Adresse erfolgen kann. Strengt ein Betroffener ein Verfahren an und gibt eine Zustelladresse bekannt, ist er damit in ein Prozessrechtsver- hältnis eingetreten und muss sicherstellen, dass die postalische Zu- stellung möglich ist. Zudem hat er mit postalischen Zustellungen zu rechnen. Dies jedenfalls dann, wenn das Verfahren nicht über längere 152 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Zeit ruht. Kann eine Zustellung durch die Post nicht vorgenommen werden, weil der Empfänger an der angegebenen Zustelladresse nicht betroffen werden kann oder über keinen Briefkasten bzw. kein Post- fach verfügt, hat er die Konsequenzen der nichtdurchführbaren Zu- stellung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2010 [2C_666/2010]). Aufgrund der früher erfolgten polizeilichen Zustellung des Ein- spracheentscheids musste der Beschwerdeführer wissen, dass der Postweg für ihn verschlossen war. Es wäre seine Pflicht gewesen, der Frage nachzugehen, weshalb ihm keine Postsendungen mehr zuge- stellt werden. Dabei hätte er, gleich wie das Verwaltungsgericht, von der Post die Auskunft erhalten, dass er über einen beschrifteten Briefkasten verfügen und seine Adresssperre wieder aufgehoben werden müsse. Um Postzustellungen wieder zu erhalten, hätte der Beschwerdeführer demnach zuerst einen Briefkasten mit seinem Namen installieren und danach die Adresssperre bei der Post aufhe- ben lassen müssen. Dies hat er jedoch unterlassen, obwohl er selber durch Einreichen einer Beschwerde ein Prozessrechtsverhältnis ein- gegangen ist, mit der Zustellung von Postsendungen rechnen musste und verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass ihm Postsendungen zuge- stellt werden können. Der Beschwerdeführer hat auch keine anderen Vorkehrungen getroffen, dass ihm Postsendungen zugestellt werden können (z.B. Angabe eines Postfaches oder Orientierung der Post, dass ihm an der genannten Adresse zumindest eingeschriebene Post- sendungen persönlich übergeben werden können). Eine erste Zustellung der Kostenvorschussverfügung an die durch den Beschwerdeführer genannte Adresse scheiterte am 18. Mai 2016. Die Zustellung an die durch das Verwaltungsgericht ermittelte mögliche Alternativadresse scheiterte ebenfalls. Die Zustellung der zweiten Verfügung am 13. Juni 2016, mit welcher dem Beschwerde- führer eine letzte Frist zur Begleichung des Kostenvorschusses ange- setzt wurde, blieb ebenso erfolglos. Gibt ein Betroffener eine Zustelladresse bekannt, obschon er dort über keinen Briefkasten verfügt, kann die Zustellung nur durch persönliche Übergabe der Postsendung erfolgen. Weiss ein Betroffe- ner oder müsste er wissen, dass die normale Postzustellung nicht 2016 Migrationsrecht 153 mehr funktioniert und unternimmt er nichts, um den Mangel zu behe- ben, ist er gleich zu behandeln, wie wenn er die Annahme der Post- sendung verweigert hätte. Mit anderen Worten gilt die Verfügung vom 13. Juni 2016, mit welcher dem Beschwerdeführer eine letzte, nicht ersteckbare Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, wegen Annahmeverweigerung als am 13. Juni 2016 zuge- stellt. (…) 25 Rechtliches Gehör; Beweiserhebung; Aktenführung; Zeugen- und Beweisaussagen im verwaltungsrechtlichen Verfahren - Nach § 24 Abs. 1 VRPG kann sich die Behörde jener Beweismittel bedienen, die sie nach pflichtgemässem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Dabei darf sie sich aller (legaler) Mittel bedienen, die nach den Grundsätzen der Logik, nach allgemei- ner Erfahrung oder wissenschaftlicher Erkenntnis geeignet sind, den Sachverhalt zu erhellen. - Art. 190 Abs. 2 ZPO beschränkt die verwaltungsrechtlichen Behörden bei der Beweiserhebung im erstinstanzlichen Verfahren nicht auf die schriftliche Auskunft durch Privatpersonen; sie dürfen Auskünfte Dritter auch auf eine andere geeignete Art einholen. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 29. Juni 2016, in Sachen A. gegen das Amt für Migration und Integration (WBE.2015.511). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte in ihrem Ent- scheid weder die Auskunft seiner Ehefrau noch die Facebook-Ein-