Bericht und den Antrag des behandelnden Psychiaters abstellt, und nur dann etwas anderes anordnet, wenn gemäss einem psychiatrischen Gutachten die beantragte Massnahme aus medizinischer Sicht offensichtlich fragwürdig oder unverhältnismässig ist (so auch AGVE 2000, S. 169). Während es im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung regelmässig zu einem Wechsel der 98 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016