Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2013 sowie AGVE 2000, S. 188 sind allerdings dahingehend zu präzisieren, dass bei der Anordnung einer Nachbetreuung oder einer ambulanten Massnahme das Medikament zu bezeichnen ist, welches die betroffene Person einnehmen oder sich durch Depotspritzen verabreichen lassen muss. Selbstredend gilt die bisherige Rechtsprechung insofern, als dass ein Familiengericht bei einer Anordnung (bzw. das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung) einer ambulanten medikamentösen Behandlung (sei es in der Form einer Nachbetreuung gemäss § 67m EG ZGB oder einer ambulanten Massnahme gemäss § 67n EG ZGB) auf den