mentes, die Dosierung, die Behandlungsart, die Wahl der Abteilung etc., in den Fachbereich der Ärzte gehöre, so ist dies zutreffend für die Dauer der fürsorgerischen Unterbringung in einer Psychiatrischen Klinik (so auch AGVE 2000, S. 169). Der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2013 sowie AGVE 2000, S. 188 sind allerdings dahingehend zu präzisieren, dass bei der Anordnung einer Nachbetreuung oder einer ambulanten Massnahme das Medikament zu bezeichnen ist, welches die betroffene Person einnehmen oder sich durch Depotspritzen verabreichen lassen muss.