1.2. (…) 2.–4. (…) 5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf einen Widerspruch zwischen dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2013 (WBE.2013.384) und dem Urteil vom 22. April 2016 (WBE.2016.163) hinweist. Wenn im Urteil vom 20. August 2013 (WBE.2013.384, S. 11) unter Hinweis auf AGVE 2000, S. 188 ausgeführt wurde, was die konkrete Medikamentenwahl und -dosis anbelangt, so gelte auch unter dem neuen Recht die noch unter dem alten Recht entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass das Gericht grundsätzlich nicht zur Beurteilung der konkreten ärztlichen Anordnungen zuständig sei, weil die Wahl des Medika-