gesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz] vom 28. Juni 2006, BBl S. 7071; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011, 11.153, S. 72, 75). Um die Einweisung in eine Einrichtung zu vermeiden, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei einer Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person anordnen, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. § 67k Abs. 1 EG ZGB gilt sinngemäss.