II. 1. 1.1. Nachdem das Bundesgericht im Urteil vom 7. Oktober 2013 (5A_666/2013) in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfahren auf den Inhalt einer Nachbetreuung eingegangen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten einer Nachbetreuung und von ambulanten Massnahmen einzugehen. Die Kantone regeln die Nachbetreuung und die ambulanten Massnahmen (Art. 437 ZGB). Im Kanton Aargau ist die Nachbetreuung in § 67k ff. EG ZGB und sind die ambulanten Massnahmen in § 67n EG ZGB geregelt. Die Nachbetreuung und die ambulanten Massnahmen unterscheiden sich einzig durch den Zeitpunkt der Anordnung und nicht durch deren Inhalt.