2016 Fürsorgerische Unterbringung 95 I. Fürsorgerische Unterbringung 14 Ambulante Massnahme - Unterschied ambulante Massnahmen – Nachbetreuung (Erw. II/1.1) - Bei der Anordnung ambulanter Massnahmen und der Anordnung einer Nachbetreuung muss das konkrete Medikament genannt sein (Präzisierung der Praxis von AGVE 2000, S. 188; Erw. II/5). Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 17. Mai 2016 in Sachen A. gegen den Entscheid des Familiengerichts X. (WBE.2016.179). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Nachdem das Bundesgericht im Urteil vom 7. Oktober 2013 (5A_666/2013) in einem den Beschwerdeführer betreffenden Verfah- ren auf den Inhalt einer Nachbetreuung eingegangen ist, rechtfertigt es sich vorliegend, auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten einer Nachbetreuung und von ambulanten Massnahmen einzugehen. Die Kantone regeln die Nachbetreuung und die ambulanten Massnahmen (Art. 437 ZGB). Im Kanton Aargau ist die Nachbetreuung in § 67k ff. EG ZGB und sind die ambulanten Massnahmen in § 67n EG ZGB geregelt. Die Nachbetreuung und die ambulanten Massnah- men unterscheiden sich einzig durch den Zeitpunkt der Anordnung und nicht durch deren Inhalt. Während die Nachbetreuung im An- schluss an einen stationären Aufenthalt angeordnet wird, erfolgt die Anordnung ambulanter Massnahmen nicht direkt im Nachgang zu einem solchen sondern zur Verhinderung einer Klinikeinweisung (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivil- 96 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 gesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht; nachfolgend: Botschaft Erwachsenenschutz] vom 28. Juni 2006, BBl S. 7071; Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 27. April 2011, 11.153, S. 72, 75). Um die Einweisung in eine Einrichtung zu vermeiden, kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei einer Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, ambulante Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person anordnen, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. § 67k Abs. 1 EG ZGB gilt sinngemäss. Sie lässt ihren Entscheid gegebenenfalls der Beiständin oder dem Beistand zukommen. Ambulante Massnahmen sind auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Sie fallen spätestens mit Ab- lauf der festgelegten Dauer dahin, wenn keine neue Anordnung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (§ 67n EG ZGB). In § 67k EG ZGB ist statuiert, dass bei Rückfallgefahr beim Austritt (aus der Einrichtung) eine Nachbetreuung vorzusehen ist. Im Rah- men der Nachbetreuung sind jene Massnahmen zulässig, die geeignet erscheinen, einen Rückfall zu vermeiden, namentlich die (a) Ver- pflichtung, regelmässig eine fachliche Beratung oder Begleitung in Anspruch zu nehmen oder sich einer Therapie zu unterziehen, (b) Anweisung, bestimmte Medikamente einzunehmen, (c) Anweisung, sich alkoholischer Getränke oder anderer Suchtmittel zu enthalten und dies gegebenenfalls mittels entsprechender Untersuchungen nachzuweisen (Abs. 1). Stimmt die betroffene Person der Nach- betreuung zu, trifft die Einrichtung mit ihr im Rahmen des Aus- trittsgesprächs eine schriftliche Vereinbarung über die Durchführung der Nachbetreuung. Ist diese Vereinbarung sachgerecht, wird sie im Entlassungsentscheid genehmigt (Abs. 2). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person oder ist die Nachbetreuungsvereinbarung gemäss Abs. 2 nicht sachgerecht, entscheidet die für die Entlassung zustän- dige Stelle über die Nachbetreuung (Abs. 3). Die Auffassung des Bundesgerichts (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Oktober 2013 [5A_666/2013], Erw. 3.1–3.3) wonach Art. 437 Abs. 1 ZGB (Nachbetreuung) die Behandlung des Betroffenen nicht umfasse, sondern in erster Linie aus freiwilligen Angeboten oder 2016 Fürsorgerische Unterbringung 97 anderen behördlichen Anordnungen bestehen sollte, widerspricht der Auffassung des Gesetzgebers (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7071). 1.2. (…) 2.–4. (…) 5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht auf einen Widerspruch zwischen dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2013 (WBE.2013.384) und dem Urteil vom 22. Ap- ril 2016 (WBE.2016.163) hinweist. Wenn im Urteil vom 20. August 2013 (WBE.2013.384, S. 11) unter Hinweis auf AGVE 2000, S. 188 ausgeführt wurde, was die konkrete Medikamentenwahl und -dosis anbelangt, so gelte auch unter dem neuen Recht die noch unter dem alten Recht entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass das Gericht grundsätzlich nicht zur Beurteilung der konkreten ärztlichen Anordnungen zuständig sei, weil die Wahl des Medika- mentes, die Dosierung, die Behandlungsart, die Wahl der Abteilung etc., in den Fachbereich der Ärzte gehöre, so ist dies zutreffend für die Dauer der fürsorgerischen Unterbringung in einer Psychiatri- schen Klinik (so auch AGVE 2000, S. 169). Der Entscheid des Ver- waltungsgerichts vom 20. August 2013 sowie AGVE 2000, S. 188 sind allerdings dahingehend zu präzisieren, dass bei der Anordnung einer Nachbetreuung oder einer ambulanten Massnahme das Medi- kament zu bezeichnen ist, welches die betroffene Person einnehmen oder sich durch Depotspritzen verabreichen lassen muss. Selbst- redend gilt die bisherige Rechtsprechung insofern, als dass ein Familiengericht bei einer Anordnung (bzw. das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung) einer ambulanten medikamentösen Behandlung (sei es in der Form einer Nachbetreuung gemäss § 67m EG ZGB oder einer ambulanten Massnahme gemäss § 67n EG ZGB) auf den Bericht und den Antrag des behandelnden Psychiaters abstellt, und nur dann etwas anderes anordnet, wenn gemäss einem psychiatri- schen Gutachten die beantragte Massnahme aus medizinischer Sicht offensichtlich fragwürdig oder unverhältnismässig ist (so auch AGVE 2000, S. 169). Während es im Rahmen einer stationären psychiatrischen Behandlung regelmässig zu einem Wechsel der 98 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Medikation kommen kann, ist es für die von einer ambulanten Mass- nahme betroffene Person von grosser Bedeutung, genau zu wissen, welches Medikament ihr gegen ihren Willen verabreicht wird. (Hinweis: Das Bundesgericht trat auf eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid nicht ein; Urteil des Bundesge- richts vom 6. Juli 2016 [5A_497/2016]) 2016 Kantonale Steuern 99 II. Kantonale Steuern 15 § 27 Abs. 4 StG Einheitlichkeit der Wiedereinbringung von Abschreibungen: Keine Un- terscheidung bei Verbuchung in verschiedenen Konten und Vollab- schreibung eines Teils des Kaufobjekts Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 27. Januar 2016, i.S. E.H. und I.H. gegen KStA (WBE.2015.359). Aus den Erwägungen 2.2. Werden im Zusammenhang mit der ganzen oder teilweisen Liquidation eines Landwirtschaftsunternehmens verschiedene land- und/oder forstwirtschaftliche Parzellen veräussert oder ins Privatver- mögen überführt, versteht sich von selbst, dass dabei erzielte Ge- winne und Verluste bei Ermittlung des gemäss § 27 Abs. 4 StG (bzw. Art. 18 Abs. 4 DBG) zu versteuernden Gewinns bis zur Höhe der Anlagekosten getrennt für die einzelnen betroffenen Objekte zu ermitteln sind. Ein solches Vorgehen ist schon deshalb geboten, weil der zu versteuernde Gewinn eine synthetische Grösse darstellt, der sich im Einzelfall als Nettogrösse aus Gewinnen und Verlusten zu- sammensetzen kann (so schon Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Mai 2009 [WBE.2008.385] Erw. 4.3; ebenso JULIA VON AH, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Aufl., Muri/Bern 2015, § 27 N 163; vgl. auch MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl., Zürich 2012, § 15 Rz 54 f.). 2.3. Hier geht es jedoch nicht um die Überführung verschiedener Parzellen (eine mit Gewinn, die andere mit Verlust), sondern um eine