Die Sozialbehörde kann die materielle Hilfe mit einer Auflage/Weisung über die Aufnahme einer Arbeit, die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm oder die Verwendung eigener Mittel verbinden (vgl. § 14 lit. e SPV). Mit dem erneuten geschäftlichen Engagement können der Einsatz der eigenen Arbeitskraft als Arbeitnehmer und eine zweckkonforme Mittelverwendung in Frage gestellt sein. 2016 Sozialhilfe 227