Eine Kapitalleistung über Fr. 10'366.00 vom Juni 2015 wurde nach Darstellung des Beschwerdeführers überwiegend zur Tilgung von Geschäftsschulden eingesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer seine Geschäfte zunächst über mehrere Jahre hinweg mit ergänzendem Sozialhilfebezug führte, sie vordergründig aufgab und ohne Zustimmung der Sozialbehörde wieder aufnahm, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr gemäss § 10 SPV. Die Sozialhilfe kann bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit befristet, ergänzend und im Sinne einer Überbrückungshilfe Unterstützung leisten (vgl. vorne Erw.