Privatbezüge aus Geschäftskonten oder dem Kassabestand und nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand. Vermögensbestandteile der unterstützten Person, die (in vernünftigem Umfang) in ihr Geschäft investiert sind und welche zur Weiterführung der (mangels Rentabilität nicht ohnehin aufzugebenden) selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind, gelten als nicht realisierbar im Sinne von § 11 Abs. 5 SPG (VGE III/72 vom 1. Juni 2015 [WBE.2015.85], Erw. II/3.3).