8.2. Die SKOS-Richtlinien empfehlen, materielle Unterstützung an selbständig Erwerbende nur zu gewähren, wenn gleichzeitig eine Überprüfung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Geschäfts erfolgt (vgl. vorne Erw. 4.2). Bei der Gewährung von Sozialhilfe sind die Netto-Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen anzurechnen, wobei der jeweils erzielte Gewinn massgebend ist, nicht die Bruttoeinnahmen (VGE III/72 vom 1. Juni 2015 [WBE.2015.85], Erw. II/3.3; IV/8 vom 14. Februar 2005 [BE.2004.00259], S. 19). Als eigene Mittel anrechenbar sind weiter 226 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016