Aufgrund der vorliegenden Umstände ist nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit im November 2014 tatsächlich aufgab. Mit Verweis auf den vordergründigen Verkauf des Geschäfts, die weiterhin ausgeübten beruflichen Aktivitäten, die Firmenhomepages und die Immatrikulierung dreier Geschäftsfahrzeuge ist demgegenüber davon auszugehen, dass er seine Geschäftstätigkeit entgegen seiner Mitteilung weiterhin ausübte. 8. 8.1. Die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der unrentablen selbständigen Erwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführer ab Mai 2015 einräumt, ist sozialhilferechtlich problematisch. 8.2.