Per 30. November 2014 wurde das Abrechnungskonto bei der SVA Zürich (Ausgleichskasse) geschlossen und war der Beschwerdeführer dort nicht mehr als selbständig Erwerbender registriert. Im Beschluss vom 31. März 2015 stellte der Gemeinderat B. bisher gewährte Nothilfeleistungen ein. Der Beschwerdeführer habe anfangs Februar 2015 beim Abschluss eines Vertrags seine Geschäftsadresse in C. angegeben. Kontrollen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig im Geschäft aufhalte, das Telefon bediene und am Computer arbeite. Auf den Homepages werde er nach wie vor als Geschäftsinhaber geführt. Der Beschwerdeführer habe hierzu keine schlüssigen Angaben machen können.