Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (Abs. 2). Die sozialhilferechtliche Melde- und Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 2 SPG und § 1 SPV. Der Sozialbehörde ist es nicht möglich, die wirtschaftliche Situation der Betroffenen ohne deren genaue Angaben zu überprüfen.