222 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Verschleierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zusätzlich materielle Hilfe erhältlich zu machen. 4.4.5. Aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ist die Anrechnung hypothetischer eigener Mittel im Betrag von Fr. 153.00 pro Monat nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.