222 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Verschleierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zusätzlich mate- rielle Hilfe erhältlich zu machen. 4.4.5. Aufgrund der rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweise des Be- schwerdeführers ist die Anrechnung hypothetischer eigener Mittel im Betrag von Fr. 153.00 pro Monat nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 36 Sozialhilfe; selbständige Erwerbstätigkeit - Selbständig Erwerbende können grundsätzlich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender selbständi- ger Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden. - Sie trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht. - Entfallen des Anspruchs auf materielle Hilfe bei vorbestehender dreijähriger Sozialhilfeabhängigkeit und Wiederaufnahme einer un- rentablen selbständigen Erwerbstätigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 13. Juli 2016 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2016.175). Aus den Erwägungen 1.–3. (…) 4. 4.1. Anspruch auf Sozialhilfe besteht, sofern die eigenen Mittel nicht genügen und andere Hilfeleistungen nicht rechtzeitig erhältlich sind oder nicht ausreichen (§ 5 Abs. 1 SPG). 4.2. Mit der Sozialhilfe dürfen keine selbständigen Erwerbstätigkei- ten mitfinanziert werden, die nicht geeignet sind, die Notlage einer 2016 Sozialhilfe 223 gesuchstellenden Person in absehbarer Zeit zu mildern. Umgekehrt soll aber einem Sozialhilfeempfänger – nach dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 5 Abs. 1 SPG) – nicht die Möglichkeit genommen werden, mit der Ausübung einer Nebenerwerbstätigkeit die Ab- hängigkeit von der materiellen Hilfe zu beschränken oder gar auf- zuheben (AGVE 2009, S. 230). Selbständig Erwerbende können von der Sozialhilfe grundsätz- lich nur für eine befristete Zeit im Sinne einer Überbrückungshilfe bei bestehender selbständiger Erwerbstätigkeit ergänzend unterstützt werden. Betriebskosten werden in der Regel nicht zu Lasten der Sozialhilfe übernommen. Kleininvestitionen können zu Lasten der Sozialhilfe getätigt werden, wenn der Betrieb bereits den Lebensunterhalt abwirft, dadurch die Sozialhilfeabhängigkeit vermeidet, und dies auch künftig der Fall ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel H.7; GUIDO WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 364; AGVE 2004, S. 251 f.). Die SKOS- Richtlinien empfehlen, Unterstützung nur zu gewähren, wenn gleichzeitig eine Überprüfung der wirtschaftlichen Überlebens- fähigkeit des Betriebes erfolgt (Kapitel H.7; CLAUDIA HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 202). 5. Nach § 17 Abs. 1 VRPG ermitteln die Behörden den Sachver- halt, unter Beachtung der Vorbringen der Parteien, von Amtes wegen und stellen die dazu notwendigen Untersuchungen an. Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 23 Abs. 1 VRPG). Wenn eine Partei die notwendige und zumut- bare Mitwirkung verweigert, ist die Behörde nicht verpflichtet, auf deren Begehren einzutreten; diese Rechtsfolge ist vorher anzudrohen. Im Übrigen würdigt sie dieses Verhalten frei (Abs. 2). Die sozialhilferechtliche Melde- und Mitwirkungspflicht ergibt sich aus § 2 SPG und § 1 SPV. Der Sozialbehörde ist es nicht möglich, die wirtschaftliche Situation der Betroffenen ohne deren genaue Anga- ben zu überprüfen. Als selbständig Erwerbende mit komplexeren Einkommensverhältnissen trifft sie eine erhöhte Mitwirkungspflicht 224 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai 2009 [VB.2008.00577], Erw. 4.2; WIZENT, a.a.O., S. 525). 6. Der Beschwerdeführer wurde als selbständig Erwerbender in den Jahren 2012 bis 2014 von der Gemeinde B. ergänzend unter- stützt. Im Jahr 2012 wurden ihm Fr. 11'699.45, im 2013 Fr. 24'333.65 und im 2014 Fr. 7'117.60 an materieller Hilfe ausbezahlt, insgesamt Fr. 43'150.70. Das Kantonale Steueramt prüfte für die Steuerperioden 2012 und 2013 die Buchhaltungen der Firmen. Danach resultierte aus der Jahresrechnung 2012 ein Verlust von rund Fr. 3'000. Das Einkommen des Beschwerdeführers sei ermessensweise auf Fr. 0.00 festzulegen. Das steuerbare Einkommen der Periode 2013 sei ebenfalls mit Fr. 0.00 zu veranlagen. Mit dem Gesuch um materielle Hilfe vom 11. November 2014 teilte der Beschwerdeführer dem kommunalen Sozialdienst mit, nicht mehr selbständig erwerbend zu sein. Damit erübrige sich die ver- langte Prüfung der Wirtschaftlichkeit seiner Geschäfte. Per 30. November 2014 wurde das Abrechnungskonto bei der SVA Zürich (Ausgleichskasse) geschlossen und war der Beschwerdeführer dort nicht mehr als selbständig Erwerbender registriert. Im Beschluss vom 31. März 2015 stellte der Gemeinderat B. bisher gewährte Nothilfeleistungen ein. Der Beschwerdeführer habe anfangs Februar 2015 beim Abschluss eines Vertrags seine Geschäftsadresse in C. angegeben. Kontrollen hätten ergeben, dass sich der Beschwerdeführer regelmässig im Geschäft aufhalte, das Telefon bediene und am Computer arbeite. Auf den Homepages werde er nach wie vor als Geschäftsinhaber geführt. Der Beschwerdeführer habe hierzu keine schlüssigen Angaben machen können. 7. Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er das Ge- schäftsinventar am 10. November 2014 infolge Geschäftsaufgabe verkauft und am 2. Mai 2015 wieder zurückgekauft habe, wirkt kon- struiert. Die Modalitäten der angeblichen Übertragung und Rück- übertragung werfen wegen der Adresse des Vertragspartners in Fern- 2016 Sozialhilfe 225 ost sowie des symbolischen Kaufpreises von jeweils einem Franken Fragen auf. Aufgrund der weitgehend fehlenden Regelungen von Kauf und Übertragung scheint es sich um pro forma-Verträge zur Le- gitimierung einer nicht erfolgten Geschäftsaufgabe zu handeln. Im März 2015 wurde der Beschwerdeführer auf www.xxx.ch und www.yyy.ch nach wie vor als Betriebsinhaber geführt. Auf www.zzz.ch waren die Telefon- und Fax-Nummer des Geschäfts in C. zur Kontaktnahme angegeben. Auf der Homepage der D. wurden Mitte März drei Fahrzeuge zum Verkaufspreis von Fr. 6'900.00 (2) und Fr. 5'490.00 angeboten. Der Beschwerdeführer hatte nach der Mitteilung, seine selbstän- dige Erwerbstätigkeit aufzugeben, drei eingelöste Motorfahrzeuge nicht exmatrikulieren lassen. Die Liquidation der Geschäfte wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Auf- grund der vorliegenden Umstände ist nicht glaubwürdig, dass der Be- schwerdeführer seine selbständige Erwerbstätigkeit im November 2014 tatsächlich aufgab. Mit Verweis auf den vordergründigen Ver- kauf des Geschäfts, die weiterhin ausgeübten beruflichen Aktivitäten, die Firmenhomepages und die Immatrikulierung dreier Geschäfts- fahrzeuge ist demgegenüber davon auszugehen, dass er seine Geschäftstätigkeit entgegen seiner Mitteilung weiterhin ausübte. 8. 8.1. Die Wiederaufnahme bzw. Weiterführung der unrentablen selb- ständigen Erwerbstätigkeit, welche der Beschwerdeführer ab Mai 2015 einräumt, ist sozialhilferechtlich problematisch. 8.2. Die SKOS-Richtlinien empfehlen, materielle Unterstützung an selbständig Erwerbende nur zu gewähren, wenn gleichzeitig eine Überprüfung der wirtschaftlichen Überlebensfähigkeit des Geschäfts erfolgt (vgl. vorne Erw. 4.2). Bei der Gewährung von Sozialhilfe sind die Netto-Einkünfte aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Er- werbseinkommen anzurechnen, wobei der jeweils erzielte Gewinn massgebend ist, nicht die Bruttoeinnahmen (VGE III/72 vom 1. Juni 2015 [WBE.2015.85], Erw. II/3.3; IV/8 vom 14. Februar 2005 [BE.2004.00259], S. 19). Als eigene Mittel anrechenbar sind weiter 226 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Privatbezüge aus Geschäftskonten oder dem Kassabestand und nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand. Vermögensbestandteile der unterstützten Person, die (in vernünftigem Umfang) in ihr Geschäft investiert sind und welche zur Weiterführung der (mangels Rentabilität nicht ohnehin aufzugeben- den) selbständigen Erwerbstätigkeit erforderlich sind, gelten als nicht realisierbar im Sinne von § 11 Abs. 5 SPG (VGE III/72 vom 1. Juni 2015 [WBE.2015.85], Erw. II/3.3). 8.3. Aufgrund des ergänzenden Sozialhilfebezugs während der Jahre 2012 bis 2014 sowie des fehlenden steuerbaren Einkommens in den Jahren 2013 und 2014 ist davon auszugehen, dass die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht wirtschaftlich ist. Eine Überprüfung der Wirtschaftlichkeit hat nicht stattgefunden, nachdem er im November 2014 mitgeteilt hatte, die selbständige Erwerbstätig- keit aufzugeben. Eine Kapitalleistung über Fr. 10'366.00 vom Juni 2015 wurde nach Darstellung des Beschwerdeführers überwiegend zur Tilgung von Geschäftsschulden eingesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer seine Geschäfte zunächst über mehrere Jahre hinweg mit ergänzendem Sozialhilfebezug führte, sie vordergründig aufgab und ohne Zustimmung der Sozialbehörde wie- der aufnahm, besteht kein Anspruch auf Sozialhilfe mehr gemäss § 10 SPV. Die Sozialhilfe kann bei bestehender selbständiger Er- werbstätigkeit befristet, ergänzend und im Sinne einer Über- brückungshilfe Unterstützung leisten (vgl. vorne Erw. 4.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit der Weiter- führung bzw. Wiederaufnahme seiner Geschäftstätigkeit die Ab- hängigkeit von der materiellen Hilfe reduzieren konnte. Durch die Geschäftstätigkeit bleibt er mit seinen persönlichen und finanziellen Ressourcen gebunden. Die Sozialbehörde kann die materielle Hilfe mit einer Auflage/Weisung über die Aufnahme einer Arbeit, die Teil- nahme an einem Beschäftigungsprogramm oder die Verwendung eigener Mittel verbinden (vgl. § 14 lit. e SPV). Mit dem erneuten ge- schäftlichen Engagement können der Einsatz der eigenen Arbeits- kraft als Arbeitnehmer und eine zweckkonforme Mittelverwendung in Frage gestellt sein. 2016 Sozialhilfe 227 37 Sozialhilfe; Anspruch auf Notfallhilfe - Bei fehlendem Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde für Notfallhilfeleistungen zuständig; diese umfassen insbesondere die kurzfristige Zurverfügungstellung einer menschenwürdigen Unter- kunft und die unverzügliche Sicherstellung der Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse. - Pflicht der Gemeinde zur aktiven Unterstützung bei der Wohnungs- suche im Falle länger dauernder Wohnungslosigkeit mit vergeblichen Bemühungen der bedürftigen Person Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. August 2016 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2016.126). Aus den Erwägungen 1. Der Gemeinderat B. hat seine Zuständigkeit im Entscheid vom 1. Februar 2016 verneint und ist auf das Gesuch um materielle Hilfe nicht eingetreten. Zur Begründung wurde auf den rechtskräftigen Be- schluss vom 23. November 2015 verwiesen. Die Beschwerdestelle SPG hat dieses Vorgehen nicht beanstandet, da sich aus den Einga- ben der Beschwerdeführerin nicht ergebe, dass sich ihre persönlichen Verhältnisse erheblich verändert hätten. Die Adresse der Be- schwerdeführerin sei unbekannt und sie habe nicht widerlegt, dass sie sich seit dem 30. September 2014 vorwiegend bei ihrer Mutter in Deutschland aufhalte. Im Ergebnis wurden nebst dem Unterstüt- zungswohnsitz auch der unterstützungsrechtliche Aufenthalt der Be- schwerdeführerin in B. und damit die Zuständigkeit für Nothilfe- leistungen verneint. In der Sache mache die Beschwerdeführerin zum Notfall keinerlei Angaben. Nachdem sie in jüngster Vergangenheit nicht "mit Sack und Pack" auf der Gemeindeverwaltung erschienen