eingereicht, aus denen ein höherer Beschäftigungsgrad der Lehrlinge bei ihr selber hervorgehen würde. 3.6. Aufgrund der Akten steht sodann auch fest, dass das Angebot für die Arbeitsgattung BKP 224.1 ausschliesslich von der Beschwerdegegnerin eingereicht worden ist. Die beiden Schwestergesellschaften sind daran weder im Sinne einer Arbeitsgemeinschaft beteiligt noch werden sie als Subunternehmerinnen in den Auftrag eingebunden. Im Formular "Unternehmerangaben" wird das Vorliegen einer Arbeitsgemeinschaft ausdrücklich verneint und unter Rubrik Subunternehmer werden keine Angaben gemacht.