In der ebenfalls beigelegten notariellen Feststellungsurkunde wird zu diesen Stundenkarten festgestellt, der jeweiligen Spalte "Baustelle" sei zu entnehmen, dass die Lernenden auch für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen seien ("Ressourcenplanung B."). Eine Überprüfung der vorgelegten Stundenkarten zeigt allerdings, dass sich der durchschnittliche Einsatz eines Lehrlings bei der Beschwerdegegnerin im fraglichen Zeitraum auf rund einen Tag pro Monat beschränkte. Aufgrund dieser Angaben kann nicht von einem massgeblichen eigenen Ausbildungsbeitrag der Beschwerdegegnerin im Bereich der Berufsbildung gesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin hat diese bereits in Erw.