Zum Umfang des Einsatzes der Lehrlinge verweist die Beschwerdegegnerin auf die der Beschwerdeantwort beigelegten "Stundenkarten der Lernenden". Es handelt sich um zehn von der Beschwerdegegnerin ausgewählte Stundenkarten aus der Zeit von April 2013 bis April 2016 für zehn verschiedene Lehrlinge. In der ebenfalls beigelegten notariellen Feststellungsurkunde wird zu diesen Stundenkarten festgestellt, der jeweiligen Spalte "Baustelle" sei zu entnehmen, dass die Lernenden auch für die Beschwerdegegnerin tätig gewesen seien ("Ressourcenplanung B.").