4.2.4 und 4.2.5). 3.5. Vorliegend ist unbestritten, dass bei der Beschwerdegegnerin keine Verträge mit Lernenden existieren (vgl. oben Erw. 3.3). Nach ihren Angaben wurden aus Koordinationsgründen alle Lehrverträge von der E. AG und der D. AG abgeschlossen. Eingesetzt und betreut würden die Lernenden jedoch bei allen drei Tochtergesellschaften, insbesondere auch bei der Beschwerdegegnerin. Zum Umfang des Einsatzes der Lehrlinge verweist die Beschwerdegegnerin auf die der Beschwerdeantwort beigelegten "Stundenkarten der Lernenden".