fassungs- und Verwaltungsrecht, vom 21. Januar 2015 [810 14 319], Erw 5.2–5.4). Auch das Bundesgericht hat festgehalten, es liege auf der Hand, dass die Vergabebehörde bei der Punkteverteilung nur diejenigen Lehrlinge berücksichtigen dürfe, die unmittelbar zum offerierenden Unternehmen bzw. zur offerierenden Arbeitsgemeinschaft gehörten. Die Berücksichtigung von Lehrstellen ausserhalb des offerierenden Unternehmens bzw. der offerierenden Arbeitsgemeinschaft, z.B. einer (Unternehmens-)Gruppe, bezeichnet es als unzulässig (Urteil des Bundesgerichts vom 16. März 2007 [2P.242/2006], Erw. 4.2.4 und 4.2.5).