Genf 2012, Rz. 1374 ff.; ferner Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2009 [VB.2008.00194], Erw. 4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, a.a.O., Rz. 648). Analoge Überlegungen müssen nach der Rechtsprechung für die Anrechenbarkeit von in einem Konzern beschäftigten Lehrlingen auf die einzelnen Gesellschaften gelten. Bildet die Lehrlingsausbildung ein Zuschlagskriterium, so muss gemäss dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft die jeweilige Anbieterin selbst – und nicht allfällige Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften – eine substanzielle eigene Ausbildungsleistung nachweisen.