Auch wenn der Werkvertrag formell nur mit einer Tochtergesellschaft abgeschlossen werde, sei jeweils die ganze F.-Gruppe an einem Auftrag beteiligt, indem Personal, Maschinen und andere Ressourcen der ganzen Gruppe miteinbezogen würden. Wirtschaftlich betrachtet würden sich die drei Tochtergesellschaften zu einer einzigen, den Auftrag ausführenden Organisation verflechten. Vor diesem Hintergrund müsse auch das Zuschlagskriterium der Lernenden beurteilt werden: Es dürfe nicht ausschliesslich auf das formelle Anstellungsverhältnis der Lernenden abgestellt werden, sondern es müssten im Sinne einer Gesamtbetrachtung die Lernenden der gesamten F.-Gruppe miteinbezogen werden. 3.4.