Die Arbeitsverträge der Lernenden seien aus organisatorischen Gründen zwar alle mit der E. AG und der D. AG abgeschlossen worden. So könne die Betreuung der Lernenden besser koordiniert werden. Jedoch seien die Lehrlinge für alle Tochtergesellschaften tätig; sie würden, je nach Verfügbarkeit, individuell bei einer der drei Tochtergesellschaften eingesetzt und betreut. Dies gelte speziell auch für den umstrittenen Auftrag. Auch wenn der Werkvertrag formell nur mit einer Tochtergesellschaft abgeschlossen werde, sei jeweils die ganze F.-Gruppe an einem Auftrag beteiligt, indem Personal, Maschinen und andere Ressourcen der ganzen Gruppe miteinbezogen würden.