Beschwerdegegnerin bzw. die Frage, ob ihr die im Angebot genannten 10 Lehrlinge tatsächlich zugerechnet werden dürfen. 3.3. Gemäss der Darstellung der Beschwerdegegnerin stellt die F.-Gruppe einen Konzern dar, der aus der G. AG und den drei Tochtergesellschaften B. AG, der E. AG und der D. AG bestehe. Wirtschaftlich und operativ bildeten die rechtlich selbstständigen Unternehmen eine Einheit, welche gemeinsam Arbeiten im Bereich Dach- und Fassadensysteme anböten, gemeinsam Projekte führten und – insbesondere – gemeinsam Lehrlinge ausbildeten. Die Arbeitsverträge der Lernenden seien aus organisatorischen Gründen zwar alle mit der E. AG und der D. AG abgeschlossen worden.