Sachgerechterweise ist somit bei der Prüfung des Kriteriums Lehrlingsausbildung bei allen Anbietern auf das Verhältnis der Anzahl aller (vorhandenen) Lehrlinge zur Gesamtzahl der Beschäftigten einer Unternehmung abzustellen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. November 2013 [60/2013/26], Erw. 2b; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2012 [VB.2012.00001], Erw. 4.2; je mit Hinweisen). 3.2. Gemäss Ziff. 3.9 der öffentlichen Ausschreibung war die "Ausbildung Lehrlinge" als Zuschlagskriterium mit einem Gewicht von 5 % vorgesehen.