Es kommt daher nicht darauf an, ob die von einem Anbieter ausgebildeten Lehrlinge gerade in dem Geschäftsbereich tätig sind, der bei der Ausführung des vorgesehenen Auftrags zum Einsatz gelangt. Zu berücksichtigen sind aber nur diejenigen Lehrstellen, die tatsächlich besetzt sind. Sachgerechterweise ist somit bei der Prüfung des Kriteriums Lehrlingsausbildung bei allen Anbietern auf das Verhältnis der Anzahl aller (vorhandenen) Lehrlinge zur Gesamtzahl der Beschäftigten einer Unternehmung abzustellen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 29. November 2013 [60/2013/26], Erw.