Vielmehr haben die Sozialen Dienste die Beschwerdeführerin zu betreuen und bei der Wohnungssuche aktiv zu unterstützen (vgl. § 8 SPG). Diese Unterstützung kann insbesondere bei der Kontaktnahme mit Vermietern, in Form von Sicherheitsleistungen oder mit der Zusicherung des Mietzinses erfolgen. Gegebenenfalls können für einen Umzug situationsbedingte Leistungen gewährt werden. 38 Sozialhilfe; Zuständigkeit Bei vorbestehender Unterstützungsbedürftigkeit bleibt die Zuständigkeit der früheren Wohnsitzgemeinde für ausstehende, dort angefallene und erst nach dem Wegzug in Rechnung gestellte Wohnnebenkosten bestehen.