Soweit die Beschwerdeführerin mittellos ist, ist mit der Notfallhilfe sicherzustellen, dass sie unverzüglich über die erforderlichen Mittel zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse, d.h. insbesondere für Nahrung, Kleidung und medizinische Grundversorgung, verfügt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit rund zwei Jahren vergeblich um eine Mietwohnung bemühte und wiederholt Gespräche bei den Sozialen Diensten stattfanden, kann nicht mehr ausreichen, ihr generelle Ratschläge zu erteilen und sie beispielsweise auf Wohnungsinserate hinzuweisen. Vielmehr haben die Sozialen Dienste die Beschwerdeführerin zu betreuen und bei der Wohnungssuche aktiv zu unterstützen (vgl. § 8 SPG).