Nach den Angaben der Beschwerdeführerin erhält sie – abgesehen von Beiträgen für ihr Mobiltelefon, die Kellermiete und die Haftpflichtversicherung – gegenwärtig keine Unterstützung. Soweit die Beschwerdeführerin mittellos ist, ist mit der Notfallhilfe sicherzustellen, dass sie unverzüglich über die erforderlichen Mittel zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse, d.h. insbesondere für Nahrung, Kleidung und medizinische Grundversorgung, verfügt.