führerin sei mitgeteilt worden, dass sie materielle Hilfe beanspruchen könne, wenn sie eine Wohnung in B. gefunden habe. 4.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war für die Annahme des unterstützungsrechtlichen Aufenthalts in B. oder einer Notlage nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin auf der Gemeindeverwaltung gewissermassen "mit Sack und Pack" bzw. "mit dem Koffer" vorsprach. Die Grundlage für eine derartige Behauptung ist unerfindlich. Seit ungefähr zwei Jahren bemüht sich die Beschwerdeführerin vergeblich um eine Mietwohnung.