Einen neuen Unterstützungswohnsitz konnte die Beschwerdeführerin in B. aufgrund der fehlenden Wohngelegenheit bisher nicht begründen. Dafür nicht ausreichend ist das gelegentliche oder regelmässige Übernachten bei Freunden und Kollegen, welche dort wohnen. Für die Wohnsitzbegründung erforderlich ist der physische Aufenthalt, d.h. der Aufenthalt im Sinne des Wohnens; der blosse Wille genügt nicht (vgl. VGE IV/84 vom 13. Dezember 2012 [WBE.2012.261], 230 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016