Das Gesuch um Mietkostenbeitrag betraf nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Miete eines Kellers in Laufenburg (Schweiz), damit sie ihre Möbel einstellen konnte. Diese hatte sie gemäss eigener Darstellung zunächst in der Wohnung ihrer Mutter in Laufenburg (Deutschland) untergebracht, wo jedoch der Platz nicht ausreichte. Im Gesuch habe sie die Adresse der Mutter genannt. 3.3. Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Verlust der Wohngelegenheit am 30. September 2014 sowohl in Laufenburg (Deutschland) als auch bei Freunden und Kollegen in B. aufhielt und jeweils an unterschiedlichen Orten übernachten konnte.