vorwiegend bei Freunden und Kollegen in B. auf. Gelegentlich habe sie auch im Auto übernachtet. Nach eigener Darstellung besorgt die Beschwerdeführerin für ihre Mutter die Wundpflege und kann in deren Wohnung duschen und waschen. Schlafen könne sie auf dem Sofa, jedoch könne sie dort nicht wohnen bleiben. Eine Anmeldung bei der Gemeinde Laufenburg/Deutschland sei zudem nicht möglich. Das Gesuch um Mietkostenbeitrag betraf nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Miete eines Kellers in Laufenburg (Schweiz), damit sie ihre Möbel einstellen konnte.