2016 Sozialhilfe 227 37 Sozialhilfe; Anspruch auf Notfallhilfe - Bei fehlendem Unterstützungswohnsitz ist die Aufenthaltsgemeinde für Notfallhilfeleistungen zuständig; diese umfassen insbesondere die kurzfristige Zurverfügungstellung einer menschenwürdigen Unter- kunft und die unverzügliche Sicherstellung der Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse. - Pflicht der Gemeinde zur aktiven Unterstützung bei der Wohnungs- suche im Falle länger dauernder Wohnungslosigkeit mit vergeblichen Bemühungen der bedürftigen Person Urteil des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 16. August 2016 in Sachen A. gegen Gemeinderat B. und Departement Gesundheit und Soziales (WBE.2016.126). Aus den Erwägungen 1. Der Gemeinderat B. hat seine Zuständigkeit im Entscheid vom 1. Februar 2016 verneint und ist auf das Gesuch um materielle Hilfe nicht eingetreten. Zur Begründung wurde auf den rechtskräftigen Be- schluss vom 23. November 2015 verwiesen. Die Beschwerdestelle SPG hat dieses Vorgehen nicht beanstandet, da sich aus den Einga- ben der Beschwerdeführerin nicht ergebe, dass sich ihre persönlichen Verhältnisse erheblich verändert hätten. Die Adresse der Be- schwerdeführerin sei unbekannt und sie habe nicht widerlegt, dass sie sich seit dem 30. September 2014 vorwiegend bei ihrer Mutter in Deutschland aufhalte. Im Ergebnis wurden nebst dem Unterstüt- zungswohnsitz auch der unterstützungsrechtliche Aufenthalt der Be- schwerdeführerin in B. und damit die Zuständigkeit für Nothilfe- leistungen verneint. In der Sache mache die Beschwerdeführerin zum Notfall keinerlei Angaben. Nachdem sie in jüngster Vergangenheit nicht "mit Sack und Pack" auf der Gemeindeverwaltung erschienen 228 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 sei, könne der Sozialbehörde auch kein Versäumnis bezüglich der Unterstützung bei der Wohnungssuche vorgeworfen werden. 2. Zuständig und zur Hilfeleistung verpflichtet ist die Gemeinde am Unterstützungswohnsitz, bei Personen ohne Unterstützungswohn- sitz und im Notfall die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person (§ 6 Abs. 1 SPG). Für die Bestimmung des Unter- stützungswohnsitzes und des Aufenthaltsortes gelten im inner- kantonalen Verhältnis unter den Gemeinden aufgrund von § 6 Abs. 3 SPG die Bestimmungen des ZUG. 3. 3.1. Der unterstützungsrechtliche Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG ist dem zivilrechtlichen (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB) angeglichen. Für die Beurteilung, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet worden ist, kann daher grundsätzlich auf die Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt werden (WERNER THOMET, Kommentar zum ZUG, Zürich 1994, Rz. 95). Der einmal begründete zivilrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Im Gegensatz dazu gibt es aufgrund der abweichenden Regelung in Art. 9 Abs. 1 ZUG keinen fiktiven Unter- stützungswohnsitz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB. Die Beendi- gung eines Unterstützungswohnsitzes ist daher ohne die Begründung eines neuen möglich (THOMET, a.a.O., Rz. 89; Botschaft zur Ände- rung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unter- stützung Bedürftiger vom 22. November 1989, 89.077, in: BBl 1990 I 63). 3.2. Bis zum 30. September 2014 wohnte die Beschwerdeführerin in der Mietwohnung ihrer Schwiegermutter in B.. Da diese in ein Altersheim umzog, hatte die Beiständin der Schwiegermutter den Mietvertrag gekündigt. Die Ausführungen in den vorinstanzlichen Entscheiden, wonach die Beschwerdeführerin den Mietvertrag für ihre Wohnung gekündigt hat, treffen nicht zu. Nach dem Verlust der Wohngelegenheit hielt sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bei ihrer Mutter in Laufenburg (Deutschland) sowie 2016 Sozialhilfe 229 vorwiegend bei Freunden und Kollegen in B. auf. Gelegentlich habe sie auch im Auto übernachtet. Nach eigener Darstellung besorgt die Beschwerdeführerin für ihre Mutter die Wundpflege und kann in de- ren Wohnung duschen und waschen. Schlafen könne sie auf dem Sofa, jedoch könne sie dort nicht wohnen bleiben. Eine Anmeldung bei der Gemeinde Laufenburg/Deutschland sei zudem nicht möglich. Das Gesuch um Mietkostenbeitrag betraf nach den Angaben der Beschwerdeführerin die Miete eines Kellers in Laufenburg (Schweiz), damit sie ihre Möbel einstellen konnte. Diese hatte sie ge- mäss eigener Darstellung zunächst in der Wohnung ihrer Mutter in Laufenburg (Deutschland) untergebracht, wo jedoch der Platz nicht ausreichte. Im Gesuch habe sie die Adresse der Mutter genannt. 3.3. Es ist glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Verlust der Wohngelegenheit am 30. September 2014 sowohl in Lau- fenburg (Deutschland) als auch bei Freunden und Kollegen in B. auf- hielt und jeweils an unterschiedlichen Orten übernachten konnte. Weiter ist plausibel, dass die Beschwerdeführerin teilweise bei ihrer Mutter unterkommen konnte, dass aber die Infrastruktur und Grösse der Wohnung für eine längerfristige Bleibe nicht ausreichen. Damit hält sich die Beschwerdeführerin seit der Wohnungskündigung wech- selnd an unterschiedlichen Orten auf, ohne sich an einem Ort mit der Absicht dauernden Verbleibens niederzulassen. Mit dem Verlust der Wohngelegenheit, dem Transport der Möbel und dem wechselnden Nachtlager liegt zuständigkeitsrechtlich ein Wegzug vor und ging der bisherige Unterstützungswohnsitz unter (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 148). Es ist somit festzuhalten, dass der unterstützungsrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin untergegangen war. Einen neuen Unterstützungswohnsitz konnte die Beschwerdeführerin in B. auf- grund der fehlenden Wohngelegenheit bisher nicht begründen. Dafür nicht ausreichend ist das gelegentliche oder regelmässige Übernach- ten bei Freunden und Kollegen, welche dort wohnen. Für die Wohn- sitzbegründung erforderlich ist der physische Aufenthalt, d.h. der Aufenthalt im Sinne des Wohnens; der blosse Wille genügt nicht (vgl. VGE IV/84 vom 13. Dezember 2012 [WBE.2012.261], 230 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Erw. II/3.1; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, Art. 1 - 456 ZGB, 5. Auflage, 2014, Art. 23 N 5). 4. 4.1. Bei Personen ohne Unterstützungswohnsitz und im Notfall ist die Gemeinde am Aufenthaltsort der Hilfe suchenden Person zur wirksamen Hilfeleistung zuständig und verpflichtet (vgl. § 6 Abs. 1 SPG). Die Notfallhilfe umfasst gemäss § 5 Abs. 1 Satz 1 SPV die so- fortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit (vgl. FELIX WOLFFERS, Grund- riss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 54). Der Aufent- haltsort leistet situationsgerechte Notfallhilfe (§ 5 Abs. 1 Satz 2 SPV). Als Aufenthalt gilt die tatsächliche Anwesenheit in einer Ge- meinde (§ 6 Abs. 3 SPG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 ZUG). Der unter- stützungsrechtliche Aufenthaltsort einer Person dient zur Bestim- mung des fürsorgepflichtigen Gemeinwesens, wenn kein Unter- stützungswohnsitz vorliegt (vgl. THOMET, a.a.O., Rz. 168). 4.2. Nach eigener Darstellung hält sich die Beschwerdeführerin re- gelmässig in B. auf, wo sie Kollegen und Freundinnen hat, zu wel- chen Kontakt besteht. Bei diesen will sie mehrfach übernachtet ha- ben. Auch um dem Sohn bei den Hausaufgaben zu helfen, sei sie öfters in B.. Seitens der Gemeinde wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin lediglich ihre Korrespondenz postlagernd in B. habe. Dass sich die Beschwerdeführerin nur um die aufwändige Wundpflege der Mutter kümmere, aber nicht hauptsächlich bei ihr, sondern bei Kollegen oder im Auto unterkomme, sei nicht plausibel. Gemäss eigenen Angaben suchte die Beschwerdeführerin seit September 2014 erfolglos eine Wohnung, unter anderem in B. sowie in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft. Bei der Woh- nungssuche sei sie durch Caritas unterstützt worden. Die Vertreter der Gemeinde führten diesbezüglich aus, dass ihre Sozialbehörde grundsätzlich keine Wohnungen für unterstützte Personen suche. Dies liege in erster Linie in deren eigenen Verantwortung. Auch im Falle der Beschwerdeführerin sei auf Möglichkeiten hingewiesen und auf Inserate aufmerksam gemacht worden. Der Beschwerde- 2016 Sozialhilfe 231 führerin sei mitgeteilt worden, dass sie materielle Hilfe beanspruchen könne, wenn sie eine Wohnung in B. gefunden habe. 4.3. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war für die Annahme des unterstützungsrechtlichen Aufenthalts in B. oder einer Notlage nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführerin auf der Gemeinde- verwaltung gewissermassen "mit Sack und Pack" bzw. "mit dem Koffer" vorsprach. Die Grundlage für eine derartige Behauptung ist unerfindlich. Seit ungefähr zwei Jahren bemüht sich die Beschwerdeführerin vergeblich um eine Mietwohnung. Eigenen Angaben zufolge muss sie nach wie vor abwechslungsweise an verschiedenen Orten, d.h. bei der Mutter oder bei Kollegen und Bekannten, übernachten, auf deren Wohlwollen sie angewiesen ist. Dass sie nicht dauerhaft bei der Mutter in Laufenburg (Deutschland) bleiben kann, ist glaubhaft (vgl. vorne Erw. 3.3). Abgesehen davon kann von der bedürftigen Be- schwerdeführerin kaum erwartet werden, dass sie sich im Ausland niederlässt. Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin von der Einwohnerkontrolle mehrfach vergeblich aufgefordert wurde, sich zu melden, und dass mehrere Gespräche bei den Sozialen Diensten statt- fanden. Es gab indessen nie Anlass zur Annahme, dass sich die persönliche Situation der Beschwerdeführerin verbessert oder gar normalisiert hatte. Mit dem erneuten Gesuch um materielle Hilfe vom 20. Januar 2016 gab die Beschwerdeführerin klar zu verstehen, dass sie unverzüglich Hilfeleistungen benötigte. Zu diesem Zeitpunkt war insbesondere zu prüfen, ob gegenüber dem Entscheid vom 23. November 2015 veränderte Verhältnisse vorlagen und/oder ob ein unterstützungsrechtlicher Aufenthalt gegeben war. Nach eigener Darstellung hatte die Beschwerdeführerin niemals die Absicht, einen Wohnkostenbeitrag für die Wohnung der Mutter in Laufenburg (Deutschland) erhältlich zu machen. Der Betrag hätte der Miete eines Kellerabteils auf Schweizer Seite dienen sollen, um Möbel einzustel- len. Unabhängig davon, wie es sich im Einzelnen verhält, konnte un- ter diesen Umständen nicht ausreichen, ohne weitere Abklärungen und Begründung pauschal auf den Nichteintretensentscheid vom 23. November 2015 zu verweisen. Mithin bestand keine Gewissheit, 232 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 ob die Beschwerdeführerin bei der Mutter unterkommen konnte. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin haben sich ihre persönli- chen Verhältnisse auch nach dem achtwöchigen stationären Aufent- halt in der psychiatrischen Klinik in E. (Eintritt am 12. Februar 2016) nicht verändert. Angesichts des Zuzugs der Beschwerdeführerin im Juli 2013 sowie der Kontakte zum Sohn sowie zu Freunden und Bekannten in B. ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin nach wie vor regelmässig in der Gemeinde aufhält. In Laufenburg (Schweiz) befindet sich nach den Angaben der Beschwerdeführerin lediglich das Möbellager. Bei der Mutter in Laufenburg (Deutschland) kann sie nicht dauerhaft bleiben, wobei die Annahme eines grenzüber- schreitenden Wegzugs aufgrund der Bedürftigkeit und des Gesund- heitszustands der Beschwerdeführerin ohnehin problematisch wäre. Unter Würdigung dieser Umstände und mangels Alternativen (d.h. anderer Gemeinden, zu denen die Beschwerdeführerin aktuell einen zumindest ebenso engen Bezug hätte) hat sie daher unterstützungs- rechtlichen Aufenthalt in der Gemeinde B.. Damit ist diese zur Notfallhilfe zuständig. 5. 5.1. Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituatio- nen, insbesondere bei Erkrankung und plötzlicher Mittellosigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SPV). Im Rahmen des verfassungsmässigen Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV besteht Anspruch auf ein menschenwürdiges Obdach. Eine Notunterkunft kann kurz- fristig insbesondere in einem Hotelzimmer bestehen. Bei Bedarf ist die Wohnungssuche aktiv durch die Gemeinde zu unterstützen (vgl. § 8 SPG; VGE III/20 vom 26. Februar 2016 [WBE.2015.367], Erw. II/2.5). Mit zunehmender Dauer der materiellen Notlage verdichtet sich der Anspruch auf Obdach zu einem Recht auf Zutei- lung bzw. Vermittlung von Wohnraum, in welchem eine selbständige Haushaltsführung möglich ist (KATHRIN AMSTUTZ, Das Grundrecht auf Existenzsicherung, Bern 2002, S. 236). 5.2. 2016 Sozialhilfe 233 Die Beschwerdeführerin verfügt nach glaubhafter Darstellung über keine dauerhafte Bleibe und ist für die Übernachtungen auf das Entgegenkommen ihrer Mutter sowie von Freunden und Bekannten angewiesen. Damit besteht Anspruch, dass ihr kurzfristig eine men- schenwürdige Unterkunft zur Verfügung gestellt wird. Aufgrund der langen Dauer des flottanzähnlichen Zustands sowie des kürzlichen stationären Aufenthalts in einer psychiatrischen Klinik dürfte sich na- mentlich die vorübergehende Einquartierung in einer Zivilschutz- anlage oder dergleichen als unzumutbar erweisen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin erhält sie – abge- sehen von Beiträgen für ihr Mobiltelefon, die Kellermiete und die Haftpflichtversicherung – gegenwärtig keine Unterstützung. Soweit die Beschwerdeführerin mittellos ist, ist mit der Notfallhilfe sicher- zustellen, dass sie unverzüglich über die erforderlichen Mittel zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse, d.h. insbesondere für Nahrung, Kleidung und medizinische Grundversorgung, verfügt. Nachdem sich die Beschwerdeführerin seit rund zwei Jahren vergeblich um eine Mietwohnung bemühte und wiederholt Gesprä- che bei den Sozialen Diensten stattfanden, kann nicht mehr ausrei- chen, ihr generelle Ratschläge zu erteilen und sie beispielsweise auf Wohnungsinserate hinzuweisen. Vielmehr haben die Sozialen Dienste die Beschwerdeführerin zu betreuen und bei der Wohnungs- suche aktiv zu unterstützen (vgl. § 8 SPG). Diese Unterstützung kann insbesondere bei der Kontaktnahme mit Vermietern, in Form von Si- cherheitsleistungen oder mit der Zusicherung des Mietzinses erfol- gen. Gegebenenfalls können für einen Umzug situationsbedingte Leistungen gewährt werden. 38 Sozialhilfe; Zuständigkeit Bei vorbestehender Unterstützungsbedürftigkeit bleibt die Zuständigkeit der früheren Wohnsitzgemeinde für ausstehende, dort angefallene und erst nach dem Wegzug in Rechnung gestellte Wohnnebenkosten bestehen.