Darüber hinaus muss das Bauvorhaben die Verwirklichung der Planung erschweren. Das ist dann anzunehmen, wenn mit einem Bauvorhaben ein derart starkes Präjudiz geschaffen würde, dass die vorgesehene Zonierung generell fragwürdig erschiene. Es geht darum, Abweichungen zu verhindern, die für die Ausscheidung, Abgrenzung und Gestaltung der Zonierung im fraglichen Gebiet wesentlich sind (AGVE 1988, S. 363; VGE III/20 vom 22. März 1996 [BE.95.00357], Erw. II/1c). Von solchen Abweichungen kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Im Dorfteil mit der streitbetroffenen Parzelle X ist die W2 weitestgehend überbaut.